Sondersatz Beherbergung 3,8 %

Für Übernachtungen mit Frühstück gilt in der Schweiz ein Sondersatz von 3,8 %. Er ist befristet; für die Zeit ab 2028 sind Änderungen hängig.

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Was gilt als Beherbergung?

Das Gesetz definiert die Beherbergung als Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn das Frühstück separat berechnet wird (Art. 25 Abs. 4 MWSTG). Auch die Vermietung von Ferienwohnungen ist eine Beherbergungsleistung.

Das Frühstück fällt nur dann unter den Sondersatz, wenn es direkt mit der Übernachtung zusammenhängt. Frühstückt jemand im Hotel, ohne dort zu übernachten, gilt der Normalsatz von 8,1 %.

Was nicht zum Sondersatz gehört

Zum Normalsatz von 8,1 % gehören im Hotel unter anderem:

  • weitere Mahlzeiten und Getränke, ausser dem Frühstück zur Übernachtung
  • die Minibar im Zimmer
  • Telefon, Pay-TV und Internetgebühren
  • Bar, Coiffeur und Massage
  • Parkplatz, Hallenbad oder Velomiete, wenn sie nicht im Zimmerpreis inbegriffen sind

Einige Leistungen sind von der Steuer ausgenommen, zum Beispiel Eintritte für Konzerte, die nicht im Zimmerpreis inbegriffen sind. Für Halb- und Vollpension, Packages und Seminarpauschalen gelten besondere Regeln; die ESTV erklärt sie in der MWST-Branchen-Info 08 «Hotel- und Gastgewerbe».

Beispiel: Hotelzimmer mit Frühstück

MWST dazurechnen: Übernachtung mit Frühstück

Ein Hotelzimmer mit Frühstück kostet CHF 180.00 netto.

  1. MWST-Betrag: CHF 180.00 × 3,8 % = CHF 6.84
  2. Bruttobetrag: CHF 180.00 + CHF 6.84 = CHF 186.84

Mit 3,8 % rechnen

Der Sondersatz seit 1996

Den Sondersatz gibt es seit dem 1. Oktober 1996. Er war von Anfang an befristet und wurde mehrmals verlängert.

Sondersatz für Beherbergung, neueste zuerst
Gültig abSondersatz
3,8 %
3,7 %
3,8 %
3,6 %
3,5 %
3,0 %

Was ab 2028 gilt

Der Sondersatz ist im Gesetz bis 31. Dezember 2027 befristet. Ohne Verlängerung würden Übernachtungen ab 2028 dem Normalsatz unterstehen.

  • Verlängerung bis Ende 2031: Das Parlament hat sie am 2. Oktober 2026 verabschiedet. Sie untersteht dem fakultativen Referendum; kommt keines zustande, tritt sie am 1. Januar 2028 in Kraft.
  • AHV-Vorlage: Wird sie am 29. November 2026 angenommen, steigt der Sondersatz um 0,2 Prozentpunkte auf 4,0 % – sofern die Verlängerung in Kraft tritt. Das ist ein Szenario, kein geltendes Recht.
  • Armee-Vorlage: Der Bundesrat schlägt eine befristete Erhöhung des Sondersatzes um 0,3 Prozentpunkte vor. Die Vorlage ist im Parlament hängig.

Den aktuellen Stand aller Vorlagen finden Sie unter «MWST 2028».

Im Zweifel

Ob eine konkrete Leistung dem Sondersatz untersteht, entscheidet die ESTV. Im Zweifel fragen Sie die ESTV (externe Website).

Alle Sätze und ihre Geschichte: Übersicht aller Sätze

Quellen

Zum MWST Rechner