Sondersatz Beherbergung 3,8 %
Für Übernachtungen mit Frühstück gilt in der Schweiz ein Sondersatz von 3,8 %. Er ist befristet; für die Zeit ab 2028 sind Änderungen hängig.
Zuletzt überprüft:
Was gilt als Beherbergung?
Das Gesetz definiert die Beherbergung als Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn das Frühstück separat berechnet wird (Art. 25 Abs. 4 MWSTG). Auch die Vermietung von Ferienwohnungen ist eine Beherbergungsleistung.
Das Frühstück fällt nur dann unter den Sondersatz, wenn es direkt mit der Übernachtung zusammenhängt. Frühstückt jemand im Hotel, ohne dort zu übernachten, gilt der Normalsatz von 8,1 %.
Was nicht zum Sondersatz gehört
Zum Normalsatz von 8,1 % gehören im Hotel unter anderem:
- weitere Mahlzeiten und Getränke, ausser dem Frühstück zur Übernachtung
- die Minibar im Zimmer
- Telefon, Pay-TV und Internetgebühren
- Bar, Coiffeur und Massage
- Parkplatz, Hallenbad oder Velomiete, wenn sie nicht im Zimmerpreis inbegriffen sind
Einige Leistungen sind von der Steuer ausgenommen, zum Beispiel Eintritte für Konzerte, die nicht im Zimmerpreis inbegriffen sind. Für Halb- und Vollpension, Packages und Seminarpauschalen gelten besondere Regeln; die ESTV erklärt sie in der MWST-Branchen-Info 08 «Hotel- und Gastgewerbe».
Beispiel: Hotelzimmer mit Frühstück
MWST dazurechnen: Übernachtung mit Frühstück
Ein Hotelzimmer mit Frühstück kostet CHF 180.00 netto.
- MWST-Betrag: CHF 180.00 × 3,8 % = CHF 6.84
- Bruttobetrag: CHF 180.00 + CHF 6.84 = CHF 186.84
Der Sondersatz seit 1996
Den Sondersatz gibt es seit dem 1. Oktober 1996. Er war von Anfang an befristet und wurde mehrmals verlängert.
| Gültig ab | Sondersatz |
|---|---|
| 3,8 % | |
| 3,7 % | |
| 3,8 % | |
| 3,6 % | |
| 3,5 % | |
| 3,0 % |
Was ab 2028 gilt
Der Sondersatz ist im Gesetz bis 31. Dezember 2027 befristet. Ohne Verlängerung würden Übernachtungen ab 2028 dem Normalsatz unterstehen.
- Verlängerung bis Ende 2031: Das Parlament hat sie am 2. Oktober 2026 verabschiedet. Sie untersteht dem fakultativen Referendum; kommt keines zustande, tritt sie am 1. Januar 2028 in Kraft.
- AHV-Vorlage: Wird sie am 29. November 2026 angenommen, steigt der Sondersatz um 0,2 Prozentpunkte auf 4,0 % – sofern die Verlängerung in Kraft tritt. Das ist ein Szenario, kein geltendes Recht.
- Armee-Vorlage: Der Bundesrat schlägt eine befristete Erhöhung des Sondersatzes um 0,3 Prozentpunkte vor. Die Vorlage ist im Parlament hängig.
Den aktuellen Stand aller Vorlagen finden Sie unter «MWST 2028».
Im Zweifel
Ob eine konkrete Leistung dem Sondersatz untersteht, entscheidet die ESTV. Im Zweifel fragen Sie die ESTV (externe Website).
Alle Sätze und ihre Geschichte: Übersicht aller Sätze
Quellen
- Fedlex: Art. 25 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Steuersätze (externe Website) – Liste der Leistungen zum reduzierten Satz (Abs. 2); Restaurant, Take-away und Automaten (Abs. 3); Sondersatz (Abs. 4) (geprüft am )
- ESTV: Grundsätze der Mehrwertsteuer (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2025) (externe Website) – Alle Satzänderungen seit 1995 mit Anlass (Ziff. 1); Anwendungsbereich der drei Sätze (Ziff. 5.4) (geprüft am )
- ESTV: MWST-Branchen-Info 08 Hotel- und Gastgewerbe, Ziff. 6.1.1 «Beherbergung» (externe Website) – Frühstück zum Sondersatz nur in direktem Zusammenhang mit der Übernachtung (geprüft am )
- ESTV: MWST-Branchen-Info 08 Hotel- und Gastgewerbe, Ziff. 6.2 «Übrige Leistungen» (externe Website) – Leistungen im Hotel, die nicht zum Sondersatz gehören (z. B. Minibar, weitere Mahlzeiten) (geprüft am )
- Bundesrat: Botschaft zum Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungsleistungen (15. April 2026) (externe Website) – Sondersatz von 3,8 % bisher befristet bis Ende 2027 (geprüft am )
- Parlament: Geschäft 26.026 «Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungsleistungen» (externe Website) – Schlussabstimmung am 2. Oktober 2026 (geprüft am )
- BDO (nicht amtlich): Parlament kompakt – Herbstsession 2026 (externe Website) – Zusammenfassung: Verlängerung des Sondersatzes bis Ende 2031, fakultatives Referendum, Inkrafttreten am 1. Januar 2028; geringere Erhöhung für die Armee im Ständerat (geprüft am )
- Parlament: Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV vom 19. Juni 2026 (externe Website) – Normalsatz +0,4 und Sondersatz für Beherbergung +0,2 Prozentpunkte; Abstimmung von Volk und Ständen; Inkrafttreten bestimmt der Bundesrat (geprüft am )
- Bundesrat: Botschaft zur befristeten Erhöhung der Mehrwertsteuer für die Armee (12. August 2026) (externe Website) – Normalsatz +0,5 und Sondersatz +0,3 Prozentpunkte ab 2028 für 12 Jahre; Verlängerung nur mit erneuter Volksabstimmung (geprüft am )
- ESTV: MWST-Steuersätze Schweiz (externe Website) – Aktuelle Steuersätze, Gültigkeit seit 1. Januar 2024, Anwendungsbereiche (geprüft am )