MWST 2028: Was sich ändern könnte
Für 2028 sind drei Änderungen der Schweizer Mehrwertsteuer in Arbeit. Beschlossen und in Kraft ist noch keine davon.
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Bis auf Weiteres gelten die Sätze seit 1. Januar 2024: Normalsatz 8,1 %, reduzierter Satz 2,6 %, Sondersatz Beherbergung 3,8 %.
Überblick
| Vorlage | Was sich ändern würde | Stand (28. Oktober 2026) | Frühestens ab |
|---|---|---|---|
| Zusatzfinanzierung der 13. AHV-Rente | Normalsatz 8,1 % → 8,5 %, Sondersatz +0,2 Prozentpunkte, reduzierter Satz unverändert 2,6 % | Volksabstimmung am 29. November 2026 | Anfang 2028 |
| Verlängerung Sondersatz Beherbergung | Sondersatz 3,8 % gilt bis Ende 2031 statt bis Ende 2027 | Vom Parlament am 2. Oktober 2026 verabschiedet; Referendumsfrist läuft | 1. Januar 2028 |
| Finanzierung von Rüstungsausgaben der Armee | Befristete Erhöhung des Normalsatzes und des Sondersatzes | Im Parlament hängig; Höhe noch umstritten | 2028 (Vorschlag Bundesrat) |
1. AHV-Vorlage: Volksabstimmung vom 29. November 2026
Das Parlament hat am 19. Juni 2026 beschlossen, einen Teil der 13. AHV-Rente über die Mehrwertsteuer zu finanzieren. Der Normalsatz soll um 0,4 Prozentpunkte auf 8,5 % steigen, der Sondersatz für Beherbergung um 0,2 Prozentpunkte. Der reduzierte Satz für Lebensmittel, Medikamente, Bücher und Zeitungen bleibt bei 2,6 %.
Weil die Verfassung geändert wird, braucht es eine Mehrheit von Volk und Ständen. Die Erhöhung kann frühestens Anfang 2028 in Kraft treten; das genaue Datum bestimmt der Bundesrat.
2. Sondersatz für Beherbergung bis Ende 2031
Der Sondersatz von 3,8 % war bisher bis 31. Dezember 2027 befristet. Ohne Verlängerung hätten Übernachtungen ab 2028 dem Normalsatz unterstanden. Das Parlament hat die Verlängerung um vier Jahre bis Ende 2031 verabschiedet. Die Änderung untersteht dem fakultativen Referendum; kommt keines zustande, tritt sie am 1. Januar 2028 in Kraft.
Wird die AHV-Vorlage angenommen, steigt der Sondersatz zusätzlich um 0,2 Prozentpunkte – also auf 4,0 %, sofern die Verlängerung in Kraft tritt.
3. Befristete Erhöhung für die Armee
Der Bundesrat hat am 12. August 2026 vorgeschlagen, die Mehrwertsteuer ab 2028 für 12 Jahre zu erhöhen: den Normalsatz um 0,5 und den Sondersatz um 0,3 Prozentpunkte. Das Parlament berät die Vorlage noch; im Ständerat wurde eine geringere Erhöhung diskutiert. Auch diese Erhöhung müsste vom Volk angenommen werden. Wir nehmen sie in den Rechner auf, sobald sie beschlossen ist.
Mögliche Sätze ab 2028 im Überblick
| Fall | Normalsatz | Reduzierter Satz | Sondersatz |
|---|---|---|---|
| Heute (seit 1.1.2024) | 8,1 % | 2,6 % | 3,8 % |
| AHV-Vorlage angenommen, Sondersatz verlängert | 8,5 % | 2,6 % | 4,0 % |
| AHV-Vorlage abgelehnt, Sondersatz verlängert | 8,1 % | 2,6 % | 3,8 % |
Die Armee-Vorlage ist in dieser Tabelle nicht berücksichtigt, weil ihre Höhe noch nicht feststeht.
Im MWST Rechner können Sie mit diesen Sätzen rechnen, sobald sie beschlossen sind. Bis dahin rechnet er mit den geltenden Sätzen.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
- Leistungszeitpunkt zählt: Für Leistungen bis 31. Dezember 2027 gelten die heutigen Sätze, auch wenn die Rechnung erst 2028 gestellt wird.
- Rechnungen über den Jahreswechsel: Leistungen, die über den Stichtag hinaus dauern, werden aufgeteilt. Weisen Sie die Zeiträume auf der Rechnung getrennt aus.
- Preislisten und Offerten: Offerten für Leistungen ab 2028 können einen Hinweis enthalten, dass die MWST zum dannzumal gültigen Satz verrechnet wird.
- Kassensysteme und Buchhaltung: Prüfen Sie rechtzeitig, ob neue Sätze erfasst werden können.
- Saldo- und Pauschalsteuersätze: Bei einer Satzänderung passt die ESTV auch diese Sätze an. Beachten Sie die Mitteilungen der ESTV.
Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt nur die ESTV.
Quellen
- Bundesrat: Zusatzfinanzierung der AHV (Volksabstimmung vom 29. November 2026) (externe Website) – Abstimmungsdatum, Erhöhung des Normalsatzes um 0,4 Prozentpunkte, Inkrafttreten frühestens Anfang 2028 (geprüft am )
- Parlament: Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV vom 19. Juni 2026 (externe Website) – Normalsatz +0,4 und Sondersatz für Beherbergung +0,2 Prozentpunkte; Abstimmung von Volk und Ständen; Inkrafttreten bestimmt der Bundesrat (geprüft am )
- Bundesrat: Botschaft zum Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungsleistungen (15. April 2026) (externe Website) – Sondersatz von 3,8 % bisher befristet bis Ende 2027 (geprüft am )
- Parlament: Geschäft 26.026 «Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungsleistungen» (externe Website) – Schlussabstimmung am 2. Oktober 2026 (geprüft am )
- Bundesrat: Botschaft zur befristeten Erhöhung der Mehrwertsteuer für die Armee (12. August 2026) (externe Website) – Normalsatz +0,5 und Sondersatz +0,3 Prozentpunkte ab 2028 für 12 Jahre; Verlängerung nur mit erneuter Volksabstimmung (geprüft am )
- Parlament: Geschäft 26.051 «Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung des MWST-Satzes» (externe Website) – Stand der Beratung: in der Kommission des Nationalrats (geprüft am )
- BDO (nicht amtlich): Parlament kompakt – Herbstsession 2026 (externe Website) – Zusammenfassung: Verlängerung des Sondersatzes bis Ende 2031, fakultatives Referendum, Inkrafttreten am 1. Januar 2028; geringere Erhöhung für die Armee im Ständerat (geprüft am )
- ESTV: MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» (externe Website) – Massgebend ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum (Ziff. 2.1); periodische Leistungen über den Stichtag werden pro rata temporis aufgeteilt (Ziff. 2.4) (geprüft am )
- ESTV: Deklaration der MWST beim Übergang 2023/2024 (externe Website) – Sätze bis 31. Dezember 2023; massgebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht das Rechnungsdatum (geprüft am )
- ESTV: MWST-Steuersätze Schweiz (externe Website) – Aktuelle Steuersätze, Gültigkeit seit 1. Januar 2024, Anwendungsbereiche (geprüft am )
Änderungsverlauf
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