Reduzierter MWST-Satz 2,6 %
Der reduzierte Satz von 2,6 % gilt unter anderem für Lebensmittel, Medikamente, Bücher und Zeitungen. Grundlage ist Art. 25 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG).
Zuletzt überprüft:
Was fällt unter den reduzierten Satz?
Der reduzierte Satz gilt für die Lieferung folgender Waren:
- Wasser in Leitungen (Trinkwasser)
- Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz, ausser alkoholische Getränke
- Vieh, Geflügel und Fische
- Getreide
- Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch in Arrangements, Sträussen und Kränzen
- Futtermittel, Silagesäuren und Streumittel für Tiere
- Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial
- Medikamente
- Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
- Produkte für die Monatshygiene
Ebenfalls zum reduzierten Satz gehören:
- elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter
- Dienstleistungen von Radio- und Fernsehgesellschaften, ausser solchen mit gewerblichem Charakter (z. B. Werbesendungen)
- bestimmte kulturelle und sportliche Leistungen, wenn sie freiwillig versteuert werden
- Leistungen der Landwirtschaft, die in der Bearbeitung des Bodens oder von Erzeugnissen der Urproduktion bestehen
Welche Druckerzeugnisse und weiteren Waren genau gemeint sind, bestimmt der Bundesrat in der Mehrwertsteuerverordnung. Alles, was nicht unter den reduzierten Satz oder den Sondersatz für Beherbergung fällt, unterliegt dem Normalsatz von 8,1 %.
Restaurant, Take-away und Automaten
Im Restaurant gilt der Normalsatz von 8,1 %. Das Gesetz spricht von einer gastgewerblichen Leistung, wenn der Betrieb die Lebensmittel beim Kunden zubereitet oder serviert oder wenn er für den Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält.
Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung gilt der reduzierte Satz von 2,6 % – aber nur, wenn der Betrieb diese Verkäufe mit geeigneten organisatorischen Massnahmen vom Restaurantbetrieb abgrenzt. Andernfalls gilt auch hier der Normalsatz.
Lebensmittel aus Verpflegungsautomaten unterliegen dem reduzierten Satz. Alkoholische Getränke unterliegen immer dem Normalsatz – auch zum Mitnehmen und im Automaten.
| Fall | Satz | Warum |
|---|---|---|
| Kaffee im Restaurant | 8,1 % | Serviert: gastgewerbliche Leistung |
| Kaffee zum Mitnehmen | 2,6 % | Zum Mitnehmen, sofern der Betrieb dies klar vom Restaurant trennt |
| Bier zum Mitnehmen | 8,1 % | Alkoholische Getränke: immer Normalsatz |
| Sandwich aus dem Automaten | 2,6 % | Verpflegungsautomat |
| Zeitung, gedruckt | 2,6 % | Druckerzeugnis ohne Reklamecharakter |
| E-Book ohne Reklamecharakter | 2,6 % | Elektronisches Buch ohne Reklamecharakter |
Beispiel: MWST auf einem Lebensmitteleinkauf
MWST herausrechnen: Lebensmitteleinkauf
Ein Lebensmitteleinkauf kostet CHF 54.00 inklusive MWST.
- MWST-Betrag: CHF 54.00 × 2,6 % ÷ 102,6 % = CHF 1.37
- Nettobetrag: CHF 54.00 − CHF 1.37 = CHF 52.63
Im Zweifel
Ob eine konkrete Leistung dem reduzierten Satz untersteht, entscheidet die ESTV. Im Zweifel fragen Sie die ESTV (externe Website).
Alle Sätze und ihre Geschichte: Übersicht aller Sätze
Quellen
- Fedlex: Art. 25 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Steuersätze (externe Website) – Liste der Leistungen zum reduzierten Satz (Abs. 2); Restaurant, Take-away und Automaten (Abs. 3); Sondersatz (Abs. 4) (geprüft am )
- ESTV: Grundsätze der Mehrwertsteuer (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2025) (externe Website) – Alle Satzänderungen seit 1995 mit Anlass (Ziff. 1); Anwendungsbereich der drei Sätze (Ziff. 5.4) (geprüft am )
- ESTV: MWST-Steuersätze Schweiz (externe Website) – Aktuelle Steuersätze, Gültigkeit seit 1. Januar 2024, Anwendungsbereiche (geprüft am )